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Donnerstag, den 02. September 2010 um 08:14 Uhr
Neue Verbringensverordnung für Wirtschaftsdünger
Ab dem 01. September 2010 tritt die seit längerem diskutierte Verbringensverordnung in Kraft.

Sie enthält Aufzeichnungs-, Melde-, Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten bezüglich der Abgabe und des Verbringens von Wirtschaftsdüngern. Zielsetzung ist, in Ergänzung zur Düngeverordnung mit dieser Verbringensverordnung eine Düngung nach guter fachlicher Praxis umzusetzen. Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen informiert über die wichtigsten Inhalte.

Geltungsbereich:
Erfasst werden Betriebe, die Wirtschaftsdünger abgeben, befördern oder übernehmen. Sie gilt damit u.a. für gewerbliche Tierhaltungen, landwirtschaftliche Betriebe, Biogasanlagen, Lohnunternehmer, Vermittler und Transporteure. Zudem werden Importeure von Wirtschaftsdüngern aus anderen Staaten erfasst. Zu den Wirtschaftsdüngern zählen einerseits tierische Ausscheidungen, andererseits jedoch auch pflanzliche Stoffe, die als Dünger eingesetzt werden. Somit fallen auch die in Biogasanlagen entstehenden Gärreste unter den Begriff der Wirtschaftsdünger. Nicht erfasst werden lediglich Gärreste, die aus reinen Kofermenten gewonnen werden. Dieses unterliegen weiterhin den Dokumentationspflichten der Bioabfallverordnung. Andererseits werden Silomais oder auch Kartoffeln bzw. Zuckerrüben erst dann zu einem wirtschaftseigenen Dünger, wenn sie zur anaeroben Vergärung eingesetzt werden und als Gärrest die Biogasanlagen verlassen. Auf Erzeugerseite entfallen somit für diese pflanzlichen Stoffe die unten aufgeführten Aufzeichnungs-, Melde- bzw. auch Mitteilungspflichten.
Generell wird von den Aufzeichnungs-, Melde- und Mitteilungspflichten entbunden, wer nicht mehr als 200 t Frischmasse im Kalenderjahr an Dritte abgibt, befördert oder aufnimmt. Außerdem sind Betriebe ausgenommen, die innerhalb ihres Betriebes bzw. als Verfügungsberechtigte mehrere Betriebe zwischen diesen Betrieben Wirtschaftsdünger in einem 50 km-Radius verbringen. Liegt die insgesamt im Betrieb aus eigener Tierhaltung angefallene und aufgenommene Menge an Wirtschaftsdünger unter 500 kg Stickstoff im Jahr, entfällt ebenso die Aufzeichnungspflicht. Eine zusätzlich genannte Bagatellgrenze von 50 kg stellt sicher, dass das Inverkehrbringen von Wirtschaftsdüngern in kleinen Verpackungen, z.B. in Bau- und Gartenmärkten, nicht aufzeichnungspflichtig ist.

Aufzeichnungspflichten:
Um Nährstoffströme nachvollziehen zu können, beinhaltet die Verbringungsverordnung zusätzliche Dokumentationspflichten. So haben spätestens einen Monat nach Abschluss des Inverkehrbringens Abgeber, Beförderer sowie Empfänger von Wirtschaftsdüngern Aufzeichnungen vorzunehmen. Diese Aufzeichnungen haben zu umfassen die Anschriften der jeweils Beteiligten, Datum, Menge, Art und Inhaltsstoffe der Wirtschaftsdünger. Für Empfänger, die Wirtschaftsdünger übernehmen und diese anschließend im eigenen Betrieb ausbringen, wird die Frist zur Erstellung von Aufzeichnungen auf 2 Monate verlängert. Darüber hinaus müssen keine gesonderten Aufzeichnungen geführt werden, soweit die geforderten Angaben aus bereits vorhandenen geschäftlichen Unterlagen ersichtlich sind (z.B. Lieferschein). Die Aufzeichnungen sind mindestens 3 Jahre aufzubewahren. Sie verbleiben beim Aufzeichnungspflichtigen.

Meldepflichten:
Eine Meldepflicht besteht für denjenigen, der Wirtschaftsdünger aus einem anderen Staat oder einem anderen Bundesland übernimmt. In einem solchen Fall verpflichtet die Verbringensverordnung den Empfänger von Wirtschaftsdüngern bis zum 31. März eines jeden Jahres der Landwirtschaftskammer Niedersachsen zu melden, von wem , wann und wie viel Wirtschaftsdünger er im vorangegangenen Jahr aus einem anderen Bundesland bzw. anderen Staat bezogen hat.

Mitteilungspflichten:
Mit Ausnahme der Betriebe, die - wie im Abschnitt Geltungsbereich beschrieben - von den Mitteilungs- und Meldepflichten entbunden sind, besteht für alle Inverkehrbringer die Pflicht, der Landwirtschaftskammer Niedersachsen das Inverkehrbringen einen Monat vor der erstmaligen Tätigkeit nach Inkrafttreten der Verbringensverordnung einmalig mitzuteilen. Dabei gilt diese  Mitteilungspflicht für inländische und ausländische Inverkehrbringer und zielt auf die Erfassung sämtlicher Akteure der Verbringung im Inland ab. Durch die Mitteilung erhalten die zuständigen Stellen Kenntnis davon, welche Betriebe Wirtschaftsdünger in Verkehr bringen oder abgeben.

Umsetzung:
In Niedersachsen liegt die Zuständigkeit für die Umsetzung der Verbringensverordnung bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen. Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen steht daher in allen Fragen der Umsetzung, insbesondere bezogen auf die Verpflichtungen zur Aufzeichnung, Meldung und Mitteilung beratend zur Verfügung und nimmt als zuständige Stelle die jeweiligen Meldungen und Mitteilungen entgegen. Abgebern, Aufnehmern und Beförderern von Wirtschaftsdüngern wird die Verwendung der von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen entwickelten Formblätter empfohlen, um ihre Aufzeichnungspflichten vollständig erledigen zu können.
(Quelle: Landwirtschaftskammer Niedersachsen)



Ansprechpartner beim Kreislandvolkverband ist Aloys Hinners (Tel. 04441/9237-14)