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Donnerstag, den 07. Oktober 2010 um 08:36 Uhr |
Betriebsinhaber muss Vor-Ort-Kontrollen ermöglichen
Ein Betriebsinhaber muss dafür sorgen, das die Prüfer bei einer unangekündigten Vor-Ort-Kontrolle -zu den für den Betrieb üblichen Zeiten- Zugang zu den Unterlagen haben und die Prüfung stattfinden kann. Ist der Landwirt dann nicht anwesend, muss er geholt werden können und sicherstellen, dass die Prüfer alles vorfinden. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg entschieden.
Zum Hintergrund: Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen wollte laut dem Wochenblatt Westfalen-Lippe bei einem Landwirt die Umsetzung von Agrarumweltmaßnahmen kontrollieren. Der Betriebsinhaber war jedoch nicht zu Hause und seine anwesende Familie wollte keine Auskünfte erteilen. Daraufhin forderte die Kammer 21.000 Euro Direkzahlungen zurück.
Die Lüneburger Richter vom OVG gaben der Kammer nur recht. Die Familie hätte den Landwirt herbeirufen müssen. Die Weigerung der Familie müsse sich der Inhaber zurechnen lassen. Außerdem: Auch wenn er nicht anwesend sei, habe er die Pflicht, für eine ordnungsgemäße Verwaltung zu sorgen, insbesondere Vor-Ort-Kontrollen sicherzustellen. Die Prüfer hätten also trotzdem Einsicht in die Unterlagen bekommen müssen. Dies habe der Landwirt, der gegen die Rückzahlung klagte, versäumt. Ein solches Verhalten könne man nicht dulden, da sich sonst jeder Betriebsinhaber den Kontrollen entziehen könne.
Eine niedrigere Instanz, das Verwaltungsgericht Lüneburg, hatte dagegen zuvor im ersten Prozess dem Landwirt recht gegeben. Nur ein Handeln des Betriebsinhabers oder dessen Vertreters könne zum Prämienverlust führen, so die Begründung damals. Das Oberverwaltungsgericht widersprach dieser Begründung jetzt allerdings. Wenn der Betriebsinhaber abwesende sei, könne man derartige angekündigte Vor-Ort-Kontrollen ja gar nicht mehr durchführen. Verfehlungen könnten dann schnell beseitigt werden, bevor die nächste Kontrolle komme.
Der Landwirt musste die 21.000 Euro Agrarförderung endgültig zurückzahlen.
(Urteil vom 23.07.2010, Az 10LA 26/09)
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