Unsere Schweine- und Sauenhalter erleben derzeit die schwierigste Phase ihrer beruflichen Existenz. Durch zwei Pandemien (ASP und Corona) ist der Schweinemarkt vollkommen aus der Balance geraten. Bisher waren Landwirtinnen und Landwirte dabei finanziell weitestgehend auf sich gestellt. Das hat nun auch die Bundesregierung verstanden und mit der sogenannten Überbrückungshilfe III grundlegend geändert.

Antrags- (und damit auch Zuwendungs-)berechtigt sind ALLE Unternehmen, die während der Coronapandemie in einem Monat einen Mindestumsatzrückgang von 30 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat hinnehmen mussten. Durch die stark eingebrochenen Ferkel- und Schweinepreise in 2020 trifft dies auf viele Betriebe zu, entscheidend ist, dass es sich um Haupterwerbsbetriebe handelt. Auch Nebenerwerbsbetriebe, die mindestens einen Angestellten haben, sind für die Überbrückungshilfe antragsberechtigt. Die Unternehmen können die Hilfsgelder für die vom Umsatzrückgang betroffenen Monate von November 2020 bis einschließlich Juni 2021 beantragen.

Bei der Antragsstellung werden die Umsätze der Monate mit denen des Jahres 2019 verglichen, also November 2020 mit November 2019 und Februar 2021 mit Februar 2019. Ist der Umsatzrückgang größer als 30% gibt es einen Anspruch auf Hilfsgelder. Dabei gilt, je höher der Umsatzrückgang, desto größer die Förderung.

Seit Anfang Februar können die Anträge gestellt werden. Die Antragsstellung ist noch bis zum 31.08.2021 möglich, die Gelder werden aber NICHT nach dem sogenannten Windhundverfahren vergeben.

Allerdings können Sie einen Antrag nur über einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer stellen. Gerne sind wir Ihnen dabei behilflich. Sowohl in der landwirtschaftlichen Buchstelle unseres Verbandes als auch bei unserer LV Treuhand GmbH verfügen wir für diesen Bereich über eine umfassende Expertise und können hier für unsere Mandanten auf Zuruf tätig werden. Setzen Sie sich einfach mit ihrem Sachbearbeiter zusammen, dann leiten wir bei uns die Antragsstellung in die Wege.