Neue Düngereglungen ab 01.01.2021

Der zweite Teil der neuen Düngeverordnung tritt zum 01. Januar 2021 in Kraft. Ab dann gelten noch strengere Düngeregelungen, vor allem Betriebe mit Flächen in den sogenannten „Roten Gebieten „sind davon betroffen. Die schon in den Bauernprotesten zu recht kritisierte Kürzung der Düngung auf 80% des ermittelten Düngebedarfs wird dann in den Roten Gebieten Vorschrift, Ausnahmen sind für gewässerschonend wirtschaftende Betriebe, die weniger als 160 Kg Gesamt-Stickstoff je Hektar und Jahr ausbringen, möglich. Auch die Schlagbezogene Obergrenze für Stickstoff von 170 Kg aus organischen Düngemitteln wird im Januar für die „roten Gebiete“ verschärft und gilt schlagbezogen und nicht mehr als Durchschnittswert aller Flächen. Die Herbstdüngung von Raps, Wintergerste und Zwischenfrüchten wird in Roten Gebieten grundsätzlich untersagt, unter bestimmten Bedingungen sind allerdings Ausnahmen möglich. Sommerkulturen dürfen nur dann mit Stickstoff gedüngt werden, wenn vorher Zwischenfrüchte angebaut wurden, Ausnahmen gibt es hier bei spät geernteten Vorfrüchten und besonders trockenen Gebieten. Auf Grünland dürfen im Herbst auch nur noch 60 Kg Gesamt-Stickstoff je Hektar und Jahr als flüssiger organischer Dünger ausgebracht werden.

Insgesamt machen die anstehenden Verschärfungen eine frühzeitige Düngeplanung und Düngebedarfsermittlung zwingend erforderlich. Nur so wird das ganze Ausmaß der Verschärfungen und der Folgen für den eigenen Betrieb sichtbar.

Grundsätzlich dürfen auf ALLEN FLÄCHEN Stickstoff- und phosphathaltige Dünger nicht mehr auf gefrorenen Boden ausgebracht werden. Bei Wintergerste und Winterraps ist die Menge an verfügbarem, im Herbst 2020 ausgebrachtem Stickstoff bei der Düngebedarfsermittlung zu berücksichtigen. Wir sind Ihnen bei der Düngeplanung für 2021 gerne behilflich und schauen auch, ob für Sie eventuelle Ausnahmetatbestände in Frage kommen könnten.


Gutachten zum Zustand der Messstellen veröffentlicht

Das Gutachten zur Einstufung des Zustandes der Grundwasserkörper in Niedersachsen, welches der Landesverband und 23 Kreisverbände in Auftrag gegeben haben, ist erschienen. Die Grundwasserkörper in Niedersachsen und ihr Zustand wurden darin untersucht. Dieser wurde vor allem anhand von Messprotokollen, Bauzeichnungen der Messbrunnen, Wartungsprotokollen und dem baulichen Zustand der Brunnen untersucht. Die Ergebnisse sind in ihrer Aussagekraft deutlich:

Für Niedersachsen ergibt sich, dass fast jede zweite Messstelle mit größeren Mängeln aufwartet. Dies bestätigt sich auch für den Landkreis Vechta. Von den hiesigen 20 getesteten Messstellen weisen 9 moderate oder gravierende Mängel auf. Ohne Mängel war im Gutachten der Firma Hydor keine einzige Messstelle im Landkreis.

Zu den Stationen im Einzelnen:

  • Astrup —> geringe Mängel
  • Calveslage I —> geringe Mängel
  • Calveslage II —> geringe Mängel
  • Carum I —> moderate Mängel
  • Carum II —> geringe Mängel
  • Dinklage BDF —> geringe Mängel
  • Feldhaus—> gravierende Mängel
  • Hagstedt 8/8 —> geringe Mängel
  • Hüde I —> moderate Mängel
  • Hüde II —> geringe Mängel
  • Klünenberg —> moderate Mängel
  • Krimpenfort I —> geringe Mängel
  • Langwege —> gravierende Mängel
  • Lüsche —> geringe Mängel
  • Märschendorf —> geringe Mängel
  • Rechterfeld —> gravierende Mängel
  • Stüvenmühle I —> geringe Mängel
  • Südlohne —> gravierende Mängel
  • Wulfenau I —> gravierende Mängel
  • Wulfenau II —> gravierende Mängel

„Die Grundlage für die Ausweisung der sogenannten „ Roten Gebiete“ kommt damit einmal mehr gehörig ins Wanken. Wenn die Messstellen keine zuverlässigen Ergebnisse liefern (können), wie kann dann aufgrund der unzuverlässigen Werte eine fundierte Entscheidung getroffen werden?“ fragt sich der Vorsitzende des Kreislandvolkverbandes Vechtas Johannes Wilking. „Aus dem Gutachten müssen nun Konsequenzen gezogen werden. Die Mängel an den Messstellen sind, wo es geht, zu beseitigen, ansonsten sind neue Messstellen anzulegen. Gerade weil uns sauberes Grundwasser am Herzen liegt, brauchen wir Messreihen, die über jeden Zweifel erhaben sind. Nur so lässt sich auch eine wirkliche Ursachenforschung betreiben. Am Ende des Tages wollen wir ja nicht nur Messwerte, sondern sauberes Grundwasser haben.“ So der Vorsitzende weiter.

Die bisherigen Reaktionen des niedersächsischen Umweltministeriums lassen indes nicht erwarten, dass sich an der derzeitigen Situation allzu schnell etwas ändert. Ist man in Hannover doch eher zurückhaltend was die Bewertung des Gutachtens angeht.


Neue Düngeverordnung in Kraft getreten

Die Verschärfung der Düngeverordnung ist zum 01. Mai 2020 in Kraft getreten. Zwar werden die zentralen Änderungen der Verordnung erst zum nächsten Jahr wirksam, dennoch gibt es aber schon jetzt einiges, was Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter beachten müssen. So gilt schon jetzt die schlagbezogene Aufzeichnungspflicht jeder Düngemaßnahme binnen zwei Tagen. Alle Neuerungen haben wir, zusammen mit den bestehenden Regelungen in Checklisten für Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter zusammengestellt. Dabei Unterscheiden wir zwischen der allgemeinen Checkliste für alle Betriebe und einer weiteren für diejenigen, die in einem sogenannten „Roten Gebiet“ liegen. Sie finden die Listen unter www.klv-vechta.de/